Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der PHYWE Systeme GmbH & Co KG


§ 1

Geltung der Bedingungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend AGB genannt) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der PHYWE Systeme GmbH & Co.KG (nachstehend Phywe genannt) an ihre Auftraggeber (nachstehend kurz AG genannt). Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es einen erneuten Hinweises bedarf. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn diesen ausdrücklich und schriftlich durch Phywe zugestimmt wurde.

2. Alle abweichenden Vereinbarungen zwischen PHYWE und dem AG werden schriftlich niedergelegt; die Nichtbeachtung der schriftlichen Form hat auf die Wirksamkeit der Vereinbarung keinen Einfluss. Im Falle einer solchen Vereinbarung gelten diese AGB nachrangig und ergänzend.

3. Sämtliche Rechte an PHYWE-Betriebs- und Angebotsunterlagen stehen Phywe zu. Kommt kein Auftrag zustande, so sind alle Unterlagen unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben. Alle Informationen hieraus und aus sonstigen Geschäften sind streng vertraulich zu behandeln.

4. Alle Angebote, Muster und Testprodukte sowie deren technische Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen und Werbematerialien auf der PHYWE -Website haben informativen Charakter und sind unverbindlich. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Anwendungsgarantie dar.

 

§ 2

Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote von PHYWE sind freibleibend, also unverbindlich. PHYWE behält sich bezüglich der verbindlichen Bestellungen des AG eine Annahmefrist von zwei Wochen, gerechnet ab dem Eingang bei PHYWE vor. (Fern-) mündliche Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen des AG werden schriftlich oder fernschriftlich durch PHYWE bestätigt; die Nichtbestätigung hat auf die Wirksamkeit der (fern-) mündlichen Annahmeerklärungen und Bestellungen keinen Einfluss.

 

§ 3

Preise

1. Maßgebend sind die in der PHYWE-Preisliste oder der PHYWE-Auftragsbestätigung genannten Preise, die sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer in dem Land verstehen. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2. Die Preise verstehen sich „ab Werk PHYWE " - „ex works PHYWE " und inkl. der PHYWE-Standardverpackung. Sonderverpackungen oder sonstige Wünsche des AG wie z.B. Verpackung in bestimmten Losen, werden gesondert berechnet. Abweichende Bedingungen können von Fall zu Fall zwischen PHYWE und AG oder von Phywe für eine Region oder ein Land schriftlich vereinbart werden.

 

§ 4

Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, werden schriftlich niedergelegt. Unverbindliche Lieferzeiten können von Phywe bis zu 8 Wochen überschritten werden; erst danach geraten wir durch eine Mahnung des AG in Verzug. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss und Anerkennung der Zahlungsmodalitäten durch PHYWE. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist es erforderlich, gleichzeitig einen Liefertermin erneut zu vereinbaren. Schadenersatzansprüche oder Regress des AG gegenüber PHYWE ist in jedem Fall ausgeschlossen.

2. Liefer -und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Naturkatastrophen sowie aufgrund unverschuldetem Arbeitskampf, unverschuldeten Verkehrs- oder Betriebsstörungen, unverschuldetem Werkstoffmangel und gleichartiger Gründe bei PHYWE und dessen Lieferanten berechtigen den AG nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Ansprüche gegenüber PHYWE geltend zu machen. Der AG ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die vorgenannten Gründe zu einer Lieferterminverlängerung von mehr als vier Monaten führen. Ebenso ist PHYWE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Anspruch auf Schadenersatz oder Regress des AG gegenüber PHYWE ist in jedem Fall ausgeschlossen.

3.Phywe ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern nicht nach den vertraglichen Vereinbarungen die Lieferungen und Leistungen vollständig und einheitlich zu erbringen sind.

4. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von PHYWE setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des AG voraus.

5. Kommt der AG in Annahmeverzug, so ist PHYWE berechtigt, Ersatz der Mehraufwendungen zu verlangen, die sie für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den AG über.

 

§ 5

Exportgeschäft

PHYWE ist berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich der Lieferung solcher Produkte zurückzutreten (Teilrücktritt), für deren Export aus Deutschland bzw. für deren Import in das Bestimmungsland nach den gesetzlichen Vorschriften eine Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, des Bundesinstituts für Arzneimittel- und Medizinprodukte oder einer ähnlichen staatlichen Einrichtung erforderlich ist, wenn die Genehmigung nicht erteilt wird oder bis zum vereinbarten Liefertermin voraussichtlich nicht erlangt werden kann. PHYWE wird den AG hierüber unverzüglich informieren und eine für den vom Rücktritt betroffenen Teil der Leistung ggf. erbrachte Gegenleistung zurückerstatten.

 

§ 6

Versand und Gefahrübergang

1. Erfüllungsort ist Göttingen. Die Lieferbedingung ist „ ab Werk PHYWE" - „ex works PHYWE". Andere Vereinbarungen müssen schriftlich vereinbart sein.

2. Der AG kann PHYWE um Versendung der Ware bitten. Er trägt hierfür die Kosten und das Risiko. Im Falle eines Versendungskaufes geht die Gefahr auf den AG über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person/Firma übergeben worden ist. Ist PHYWE zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt im Stande, die Ware zu versenden und wird der Versand auf Wunsch des AG verzögert, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den AG über.

3.Auf Wunsch des AG werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

 

§ 7

Mängelansprüche/Garantie/Gewährleistung

1.PHYWE arbeitet nach den in Deutschland und der EU üblichen Garantie- und Gewährleistungsansprüchen. Sollte ein PHYWE-Produkt einen sonstigen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorlag, so ist dieser vom Käufer unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. PHYWE wird in diesem Fall den gesetzlichen Vorschriften entsprechend den Mangel beseitigen oder ein mangelfreies Produkt liefern (Nacherfüllung). Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten trägt PHYWE. Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass das verkaufte Produkt an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des AG verbracht worden ist, übernimmt PHYWE nicht.

2.Unerhebliche oder handelsübliche Abweichungen der gelieferten Waren in Maß, Form und Farbe, die in der Natur der Materialien liegen, begründen keine Mängelansprüche des AG. Es gilt § 377 HGB.

3. Technisch oder aus sonstigen Gründen erforderliche Veränderungen an PHYWE-Produkten, welche die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen und den Wert der Leistung nicht schmälern sowie technische Verbesserungen behält sich PHYWE vor. Sie begründen keinen Anspruch auf Mangel, Minderung oder Rücktritt vom Geschäft durch den AG.

4. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der PHYWE nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so bestehen keine Mängelansprüche des AG, wenn der AG eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

5. Der AG muss der Kundendienstleitung/technischen Hotline der PHYWE offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Eingang bzw. Annahme des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der PHYWE unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen.

6. Ein Mangelanspruch für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

7. Mängelansprüche gegen PHYWE stehen nur dem unmittelbaren AG zu und sind nicht abtretbar.

8. Mängelansprüche verjähren bei Verträgen mit AG 12 Monate ab Lieferung der Ware. Eine Zurückhaltung von Zahlungen durch den AG ist nur in einem angemessenen Verhältnis zum aufgetretenen Mangel möglich.

 

§ 8

Reparaturen

Stehen dem AG keine Mängelansprüche gemäß § 7 zu oder ist die Verjährungsfrist gemäß § 7.8 abgelaufen und vereinbaren PHYWE und AG eine Reparatur des Produktes, so gilt für die Verjährung eines Mangels der Reparatur § 7.8 entsprechend.

 

§ 9

Eigentumsvorbehalt

1. PHYWE behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, vor. Übersteigt der realisierbare Wert bestehender Sicherheiten (Vorbehaltsware gemäß nachstehender Ziffer 3 und abgetretene Forderungen gemäß nachstehender Ziffer 5) die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 v. H., ist PHYWE auf Verlangen des AG insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

2. Verbindung oder Vermischung entstehender Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auch an dieser Ware hat PHYWE ein angemessenes Recht auf Eigentumsvorbehalt.

3. Der AG ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der AG bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an PHYWE ab. PHYWE ermächtigt ihn widerruflich, die an PHYWE abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG - insbesondere Zahlungsverzug - ist PHYWE berechtigt, die Vorbehaltsware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des AG gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch PHYWE liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, PHYWE hätte dieses ausdrücklich erklärt.

 

§ 10

Zahlung

1. Alle Zahlungen außerhalb eines von PHYWE schriftlich bestätigen Kreditlimits des AG bei PHYWE erfolgen gegen Vorkasse oder bestätigtes und unwiderrufliches L/C einer von PHYWE akzeptierten europäischen Grossbank oder einer gleichwertigen Bankbürgschaft.

2. Innerhalb und außerhalb eines Kreditlimits sind Rechnungen für den AG innerhalb von 20 Tagen nach Vertragsabschluss und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung bei PHYWE eingehend ohne Abzug von Skonto oder sonstigen Abzügen zahlbar.

3. Der AG hat bei Bestellungen, für die der Kaufpreis den Betrag von € 25.000,00 überschreitet, eine Anzahlung in Höhe von 40 % des Kaufpreises bei PHYWE-Produkten und von 60 % des Kaufpreises bei Fremdprodukten zu leisten. Die Anzahlung wird mit dem Vertragsabschluss und dem Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung fällig.

4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn PHYWE über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

5. Der AG kommt 3 Tage nach Fälligkeit der Forderung von PHYWE und Erhalt einer Rechnung oder Lieferung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Gerät der AG in Verzug, so ist PHYWE berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch PHYWE ist zulässig.

6. Wenn PHYWE Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des AG in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn PHYWE andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des AG in Frage stellen, so ist PHYWE berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat.

7. Der AG ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Entsprechendes gilt für das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB und das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB.

 

§ 11

Schutzrechtsverletzungen

1. PHYWE wird den AG und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom AG. Die Freistellungsverpflichtungen von PHYWE sind betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass PHYWE für den Fall eines Rechtsstreits der Streit durch den AG verkündet wird (§ 72 ZPO) und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände der PHYWE ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.

2. PHYWE hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass sie entweder

a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder

b) dem AG einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zu Verfügung stellt, die im Fall des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen, es sei denn, dass der geänderte Liefergegenstand (bzw. Teile davon) in seiner Gebrauchsfähigkeit und/oder in seinem Wert hinter der ursprünglichen Leistung zurück bleibt.

 

§ 12

Haftung

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug und unerlaubter Handlung haftet PHYWE- auch für seine leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren Schaden.

2. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Sachmängeln verjähren - außer bei Personenschäden oder vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung - 12 Monate ab Lieferung der Ware. Die Verjährung gesetzlicher Rückgriffsansprüche bleibt unberührt. Für Schadensersatzansprüche aus anderem Rechtsgrund gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 13

Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen PHYWE und AG gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).

2. Gerichtsstand ist Göttingen

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der PHYWE Systeme GmbH & Co. KG, Stand: August 2017

 

 


Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der PHYWE SYSTEME GmbH & Co. KG

August 2017

1.   Abschluss

1.1   Unsere Bestellungen werden ausschließlich aufgrund dieser Ein­kaufsbedingungen erteilt, sofern nichts anderes in unseren Bestellungen vereinbart wurde. Sie gelten auch für alle künftigen Bestellungen und sind entsprechend auf Dienst- und Werkleistungen anzuwenden. Verkaufsbedingungen des Lieferanten sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluß schriftlich anerkennen. Spätestens mit der Ausführung unserer Bestellung gelten unsere Einkaufsbedingungen als angenommen.

Alle Vereinbarungen - insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern - werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam.

 

2.   Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten sämtliche Lieferungen und Leistungen ab, die der Lieferant aufgrund der Bestellung zu erbringen hat.

 

3.   Lieferbasis; Risikoübergang

3.1   Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten für den Gefahrübergang und die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln die INCOTERMS 1990.

3.2   Die Liefertermine sind unbedingt einzuhalten. Wird der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten, zahlt der Lieferant neben der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe von 0,5% des Bestellwertes pro Kalendertag Lieferverzug, höchstens jedoch 10% vom Gesamt-Bestellwert. Einer lnverzugsetzung bedarf es hierzu nicht. Nach Überschreitung des vereinbarten Liefertermins sind wir nach Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung des Verzugsschadens bleibt im Falle des Rücktritts vorbehalten.

 

4.   Höhere Gewalt

Jede Partei ist von der Haftung für die Einhaltung der termingerechten Lieferung und Leistung in dem Umfang und für den Zeitraum befreit, in dem sie an der Leistungserbringung durch Umstände Höherer Gewalt behindert wurde. Als Höhere Gewalt gelten Umstände außerordentlichen Charakters außerhalb der Kontrolle der Parteien, die bei Vertragsabschluß nicht voraussehbar waren und den Parteien die Leistungserbringung vorübergehend oder dauernd unmöglich machen. Jede Partei hat der anderen den Eintritt eines solchen Ereignisses unverzüglich anzuzeigen. Die Nicht- oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Nachauftragnehmer des Lieferanten gilt nicht als Höhere Gewalt. Die Liefertermine verschieben sich in diesen Fällen - ausgenommen bei Fixgeschäften - um den Zeitraum der Dauer der Höheren Gewalt. Tritt durch die Umstände Höherer Gewalt eine Verschiebung der Termine um mehr als zwei Monate ein oder ist eine solche Verschiebung sicher zu erwarten, ist jede Partei berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

5.   Zahlung

Die Rechnungen sind 1-fach auszustellen. Sie müssen die vom Auftraggeber vergebene Bestellnummer sowie die Bezeichnung des Objektes enthalten. Den Rechnungen sind die vom Auftraggeber gegengezeichneten Leistungsnachweise beizufügen. Sämtliche Zahlungen leistet der Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen mit 3% Skonto, in 30 Tagen mit 2% Skonto oder in 60 Tagen netto oder nach individueller Vereinbarung gemäß den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen.

Die Zahlungsfrist läuft ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Lieferung oder vollständiger Durchführung der Leistung.

 

6.   Gewährleistung

6.1   Die zu liefernde Ware muss dem neuesten Stand der Technik entsprechen, aus der letzten Baureihe bzw. Fertigung stammen, neu, vollständig und in mechanisch einwandfreiem Zustand sein, den Spezifikationen des Vertrages entsprechen und für den dem Verkäufer mitgeteilten Verwendungszweck in vollem Umfange geeignet und funktionstüchtig sein.

6.2   Fehlen der Ware die vertraglichen Eigenschaften, so ist der Lieferant zur Nachbesserung oder zur Nachlieferung mangelfreier Ware verpflichtet. Der Lieferant trägt alle mit der Mängelbeseitigung verbundenen Kosten einschließlich der Transportkosten bis zum Aufstellungsort der Gegenstände sowie die Kosten des Ausbaus und Einbaus. Wenn der Lieferant die Nachbesserung oder Nachlieferung nicht rechtzeitig vornehmen kann oder in einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht vornimmt, können wir entweder die Mängel auf seine Kosten beseitigen lassen oder einen Deckungskauf vornehmen oder den Vertragspreis mindern. Darüber hinaus haftet der Lieferant für alle Kosten und Schäden, die aus einer mangelhaften oder nicht vertragsgemäßen Verpackung der gelieferten Ware entstehen.

6.3   Die Bezugnahme auf die EN, DIN, CE, VDE, EMV-Vorschriften für elektrische und elektronische Unterrichtsmittel und Laborgeräte, insbesondere die EMVG 89/336/EWG (EN 50081-1, EN 50082-2), die Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG (EN 61010-1, EN 61035-1) und der Maschinenrichtlinie 89/392/EWG für den Endkunden sowie andere Normen, Sicherheitsstandards, besondere Verwendungszwecke oder für den Auftrag erstellte Spezifikationen, stellt die Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne des Gesetzes dar, bei deren Nichteinhaltung der Lieferant zusätzlich auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung haftet.

6.4    Eine Untersuchung der Ware auf sichtbare Mängel findet innerhalb von vier Wochen nach Ankunft am endgültigen Bestimmungsort statt; eine sich daran unverzüglich anschließende Rüge gilt als rechtzeitig.

6.5   Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre nach lngebrauchnahme der Ware, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

6.6   Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach Auslaufen der Gewährleistungsfrist.

 

7.   Produkthaftung

Der Lieferant wird den Auftraggeber von Schadensersatzansprüchen freistellen, die gegen den Auftraggeber wegen der Fehler eines vom Lieferanten gelieferten Produktes geltend gemacht werden können.

 

8.   Rechtsmängel; gewerbliche Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass der Vertragsgegenstand frei von Rechten Dritter ist, und keine gewerblichen Schutzrechte bestehen, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Ware behindern oder ausschließen. Stellt sich heraus, dass ein Rechtsmangel oder ein gewerbliches Schutzrecht der genannten Art besteht, so hat ihn der Lieferant innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist zu beseitigen. Uns dadurch entstehende Kosten und Schäden - hierunter können auch Gebühren für den eventuellen Erwerb von Lizenzen fallen - sind vom Lieferanten zu erstatten. Beseitigt der Lieferant den Mangel nicht innerhalb der Frist, so sind wir berechtigt, unter Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche können unabhängig vom Zeitpunkt der Feststellung des Mangels geltend gemacht werden, wenn der Mangel unverzüglich nach seiner Feststellung dem Lieferanten angezeigt wurde.

 

9.   Geheimhaltung, Zeichnungen

Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellungen des Auftraggebers und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten vertraulich zu behandeln. Vom Auftraggeber gemachte Angaben, von ihm oder vom Lieferant auf Grund solcher Angaben angefertigte Zeichnungen usw. dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers anderweitig verwendet oder verwertet werden.

Durch Abnahme oder Billigung vom Lieferanten vorgelegter Zeichnungen und Muster wird die alleinige Verantwortlichkeit des Lieferanten nicht berührt.

 

10. Erfüllungsgehilfen

Der Lieferant hat für Lieferungen und Leistungen seiner Zulieferer ebenso für eigene Lieferungen und Leistungen einzustehen; die Zulieferer des Lieferanten gelten mithin als seine Erfüllungsgehilfen. Der Lieferant haftet somit für alle unmittelbar und mittelbar verursachten und von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Schäden einschließlich Folgeschäden, die dem Auftraggeber und bzw. oder einem Dritten im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestellung entstehen.

 

11. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferantenleistung ist die in der Bestellung angegebene Empfangsstelle, sofern die Übergabe der Leistung nicht an einem anderen Ort erforderlich ist. Erfüllungsort für Zahlungen ist Göttingen.

 

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Göttingen, oder nach Wahl des Auftraggebers der Gerichtsstand des Lieferanten.

12.2 Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.